Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte beachten – Bitte beachten – für Ihren problemlosen Urlaub!
Bei unseren Busreisen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Höner Touristik & Logistik GmbH und  F.H. Reisen Hagemeier GmbH. Bei Flugreisen und Schiffsreisen gelten die jeweiligen Geschäftsbedingungen des Veranstalters bzw. der Reedereien. Bei Flugreisen und Schiffsreisen wird Höner Touristik nicht als Veranstalter sondern als Reisevermittler tätig.
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung/ Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen jederzeit zum download bereit unter www.hoener-reisen.de und werden auch jederzeit von uns ausgehändigt. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluss.
c) Telefonisch nehmen wir verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reisebestätigung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat, geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterlässt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels Bildschirmtext gilt das unter 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an dem wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Zahlung
a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises gegen Übergabe des Sicherungsscheines, höchstens 250,- € pro Person zu bezahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Der Restbetrag muss spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn beglichen sein.
c) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisebetrages gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.
d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt (Tagesreise) und der Reisepreis 75,- € nicht übersteigt.
3. Unsere Leistungen
a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird.
b) Nebenabreden, insbesondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. (Auf Ziff. 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und dem Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten (Ziff. 4. c) gilt entsprechend.
5. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt des Reisende vor Reiseantritt ist dieser verpflichtet, pauschal unter Maßgabe nachstehender Bedingung folgende Entschädigungen zu zahlen: Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne den Rücktritt erklärt zu haben nicht an (no-show), so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Bei Nichterscheinen zum Reiseantritt, bzw. Rücktritt am Abreisetag oder Stornierung nach Reisebeginn fallen 75% des Gesamtreisepreises als Stornokosten an. Und bitte besonders beachten: Bei Rücktritt von Fahrten mit Eintrittskarten fallen außerdem 100% des Eintrittskartenpreises zzgl. evtl. anfallender Gebühren/Kosten bereits ab dem Tag der Buchung als Stornokosten an! Die Differenz zwischen den aufgedruckten Kartenpreisen beinhaltet Reservierungskosten und Vorverkaufsgebühren sowie Kosten für langfristige Vorauszahlungen. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Verwender nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als mittels vorstehenden Pauschalen geltend gemacht.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Bei Schiffs- und Flugreisen gelten geänderte Reisebedingungen (entsprechend dem Veranstalter).
6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
a) Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen der Reisebestätigung (Stornierung von Teilleistungen einer gelten als Umbuchung), so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von mindestens EUR 15,- verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
b) Umbuchungen betreffend insbesondere das Reiseziel, des Reiseantrittsortes, Rückreiseortes, Fluglinie oder Reisedatums, Beförderungsart, der Unterkunft, können, sofern durchführbar, später als 45 Tage vor Reiseantritt nur nach Rücktritt vom Reisevertrag nach Maßgabe der Ziff. 6 und gleichzeitiger Neubuchung erfolgen.
7. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf EUR 25,- €. (Dem Reisenden bleibt es unbenommen den Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedriger Kosten zu führen.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn die Durchführung der trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dieses gilt insbesondere, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
10. Mindestteilnehmer
a) Die Reisen aus dem Katalog werden durchgeführt bei einer Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen, ansonsten ist der Veranstalter berechtigt, die Reise zu stornieren. Auch Ausflüge unterliegen dieser Regelung.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11 a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11 c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 1 c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen) Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.
b) Der Reiseveranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er
die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten
 der Rückreisebeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die
Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
c) Reisehinweise des Auswärtigen Amtes sind unter www.auswaertiges-amt.de erhältlich.
12. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.
b) Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt angezeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises zu.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden berechtigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.
e) Bei berechtigter Kündigung schuldet der Reisende dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren. Der Reisende behält den Anspruch auf Rückbeförderung.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.
14. Haftungsbeschränkung
a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden des Reisenden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Reiseveranstalter herbeigeführt wird. Die Haftungsbeschränkung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
c) Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt etwa das zuständige Konsulat Auskunft. Bitte lassen Sie sich in Ihrem Reisebüro weitergehend unterrichten. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die Verzögerung von dem Veranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von etwa 8 -10 Wochen rechnen. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind. Erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro, ob für Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen Kinderpass. Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z.B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen erhalten Sie von Ihrem Reisebüro. Für alle in unserem Katalog aufgeführten Auslandsreisen ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich.
15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren nach 1 Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die an den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reisveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
d) 14.4 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
16. Gerichtsstand/ Schlußbestimmungen
a) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
b) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse, ist der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann nicht, wenn internationale Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.